Jahnke & Hofmann Unternehmensgebäude

Aktuelles von den Steuerberatern Jahnke & Hofmann – Ludwigsburg

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Mai/Juni 2022

Der Gesetzgeber plant aufgrund der Corona-Krise weitere steuerliche Erleichterungen. Hierzu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf erarbeitet, der u. a. folgende Regelungen vorsieht: Erleichterungen für Arbeitnehmer Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sollen nunmehr bis zum 30.6.2022 steuerfrei sein; bislang wurde die Steuerfreiheit bis zum 31.12.2021 gewährt. Auch für den Veranlagungszeitraum 2022 sollen Arbeitnehmer die sog. Homeoffice-Pauschale geltend machen können, wenn sie zu Hause im Homeoffice tätig sind. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 € für jeden vollen Tag, maximal 600 € jährlich.

Bonus für Pflegekräfte: Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 eine Sonderleistung zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, soll diese Leistung bis zur Höhe von 3.000 € steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die Sonderleistung in einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung festgeschrieben ist und dass der Arbeitnehmer in einer bestimmten Pflege-Einrichtung tätig ist, z. B. in einem Krankenhaus oder einem ambulanten Pflegedienst.

Erleichterungen für Unternehmer: Die degressive Abschreibung in Höhe der zweieinhalbfachen linearen Abschreibung, maximal 25 %, auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll bis zum 31.12.2022 verlängert werden und daher auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Die Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag soll um ein weiteres Jahr verlängert werden. Dies betrifft Investitionsabzugsbeträge, die ohne Durchführung der Investition zum 31.12.2022 rückgängig gemacht werden müssten. Auch die Reinvestitionsfrist für die Rücklage von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, wie z. B. Grundstücke oder Gebäude, soll um ein Jahr verlängert werden.

Für alle Steuerpflichtigen: Die zurzeit bis zum Jahr 2021 befristete erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden, d. h. die Möglichkeit, Verluste eines Jahres in ein Vorjahr zurücktragen und dort mit Gewinnen zu verrechnen. So soll auch für 2022 und 2023 der Höchstbetrag, der in ein Vorjahr zurückgetragen werden kann, von einer Mio. € auf zehn Mio. € bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von zwei Mio. € auf zwanzig Mio. € erhöht werden. Darüber hinaus soll der Verlustrücktrag ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 von einem auf zwei Jahre erweitert werden. Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung für 2020 sollen für Steuerpflichtige, die ihre Steuerklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, erneut um drei Monate verlängert werden, nunmehr vom 31.5.2022 auf den 31.8.2022. Insgesamt soll damit die Erklärungsfrist um sechs Monate verlängert werden, da bereits vor kurzem eine dreimonatige Verlängerung bis zum 31.5.2022 beschlossen worden war.

 

Zurück