Jahnke & Hofmann Unternehmensgebäude

Aktuelles von den Steuerberatern Jahnke & Hofmann – Ludwigsburg

Verlängerung der begünstigten Privatnutzung von E-Fahrzeugen

Jahresende 2019

Unternehmer

 

Bei der Privatnutzung eines betrieblichen E-Fahrzeugs handelt es sich - wie bei einem konventionellen PKW - um einen geldwerten Vorteil, der grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Auch bei E-Fahrzeugen wird der Betrag des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Bei selbständigen Unternehmern wird die Privatnutzung dann als steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) betrachtet. Die grundlegende Ermittlung des Vorteils ist aber in etwa vergleichbar mit jeder bei Arbeitnehmern.

Allerdings gelten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für E-Fahrzeuge besondere Vergünstigungen. Bei 2018 bestand die Vergünstigung ausschließlich in einem Abschlag in Abhängigkeit von der Batteriegröße.

Seit dem Jahr 2019 gibt es eine weitere Vergünstigung: Bei Anwendung der 1-%-Methode wird nur noch der hälftige Bruttolistenpreis angesetzt und bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur noch die hälftige Abschreibung bzw. Leasingrate in die Ermittlung des steuerpflichtigen Vorteils einbezogen. Diese Regelung gilt derzeit für alle nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafften E-Fahrzeuge, inklusiver bestimmter extern aufladbarer hybrid-E-Fahrzeuge (höchstens 50 g CO2-Ausstoß pro Kilometer oder eine Reichweite im rein elektrischen Betrieb von mindestens 40 km) und Brennstoffzellen-Pkws. Im Ergebnis bedeutet dies also, dass der steuerpflichtige geldwerte Vorteil bei der Privatnutzung entsprechender E-Fahrzeuge nur noch die Hälfte beträgt.

 

 

 

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