Jahnke & Hofmann Unternehmensgebäude

Aktuelles von den Steuerberatern Jahnke & Hofmann – Ludwigsburg

Minijobs auf Abruf und Midijobs

Januar 2019

Arbeitgeber aufgepasst! Neue Regelung ab 2019

 

wenn Sie als Arbeitgeber mit einem Minijobber oder einem Beschäftigten, der unter 20 Stundenwoche arbeitet, keinen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein bestehender Arbeitsvertrag keine Aussagen zur wöchentlichen und täglichen Arbeitsvertrag trifft, dann gilt seit dem 01.01.2019 für die Sozialversicherung regelmäßig eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden.

 

Das bedeutet, dass die Sozialversicherungsprüfung dann Sozialversicherungsbeiträge nachfordert, ausgehend von einer 20-Stunden-Woche des Beschäftigten. Diesem kann man auch nicht durch Stundenaufzeichnungen mit einer deutlich geringeren Arbeitszeit als 20 Stundenwoche entgehen. Im Gegensatz zum Steuerrecht, das sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten richtet, entscheidet in der Sozialversicherung der Anspruch. Und der Anspruch ist im Arbeitsvertrag geregelt. Es entsteht ein PHANTOMLOHN.

 

Daher unser dringender Rat: Schließen Sie als Arbeitgeber mit diesen Beschäftigten Arbeitsverträge, die eine tatsächliche Wochen- und Tagesarbeitszeit beinhalten. Nur auf diese Weise können Sie der Annahme von 20 Wochenarbeitsstunden entgehen.

 

Ist als wöchentliche Arbeitszeit eine Mindestarbeitszeit vereinbart, dürfen Sie nur bis zu 25% der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist als wöchentliche Arbeitszeit eine Höchstarbeitszeit vereinbart, dürfen Sie bis zu 20% der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

 

 

 

 

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