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Jahressteuergesetz 2024
Dezember 2024
Das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde vom Bundestag am 18.10.2024 beschlossen. Zum Zeitpunkt der Herausgabe dieser Mandanten-Information liegt es dem Bundesrat vor. Mit einer Verabschiedung ist noch in diesem Jahr zu rechnen. Das JStG 2024 enthält eine Vielzahl von steuerlichen Änderungen sowohl entlastender als auch belastender Art. Hierbei sind verschiedene Steuergesetze betroffen. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten geplanten Änderungen für Unternehmer zusammen.
Buchwertübertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften
Hat ein Unternehmer mehrere Betriebsvermögen oder Unternehmen, so kann es erforderlich sein, einzelne Wirt- schaftsgüter von dem einen Betriebsvermögen in ein anderes zu übertragen, etwa im Rahmen von Restruktu- rierungen. Problem: Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen entnommen, droht die Aufdeckung stiller Reserven. Dies bedeutet, dass, wenn der tatsächliche Marktwert des Wirtschaftsguts über dem Buchwert liegt, ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht (eine Art fiktive Veräußerung). Man zahlt also Steuern auf Erträge, für die es keinen realen Geldeingang gibt. Meist gibt es aber Möglichkeiten, die eine steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten ermöglichen.
Eine bisherige Lücke im System soll im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023 geschlossen werden. Dann ist grundsätzlich auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen zwei Personengesellschaften möglich, die gleiche Gesellschafterstrukturen aufweisen (sog. Schwestergesellschaften). Eine steuerneutrale Übertragung soll aber laut JStG 2024 dann nicht möglich sein, wenn ein Gesellschafter nur an einer der beiden Gesellschaften beteiligt ist. Eine 0-%-Beteiligung unterschiedlicher Komplementär-GmbHs ist jedoch unschädlich. Die Neuregelung soll auf alle offenen Fälle anwendbar sein.
Umsatzsteuerliche Neuregelung bei Kleinunternehmern
Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung können Unternehmer von umsatzsteuerlichen Pflichten befreit werden, wenn die im Inland erwirtschafteten Gesamtumsätze gewisse Schwellen (bislang 22.000 € im Vorjahr bzw. 50.000 € im laufenden Jahr) nicht überschreiten. Diese Schwellen sollen nun angehoben werden. Künftig ist die Kleinunternehmerregelung anwendbar, wenn im Vorjahr der steuerpflichtige Gesamtumsatz 25.000 € und der Umsatz des laufenden Jahres 100.000 € nicht übersteigt.
Hinweis: Gegenüber der bisherigen Regelung ist da- bei der Gesamtumsatz ohne Hinzurechnung einer Umsatzsteuer maßgeblich. Beim Überschreiten der Umsatzgrenze im laufenden Jahr (neu 100.000 €) ist die Kleinunternehmerregelung künftig bereits ab dem Zeitpunkt des Überschreitens nicht mehr anwendbar. Notwendig ist daher eine fortlaufende Überwachung des Gesamtumsatzes.
Darüber hinaus soll es auch im Inland nicht ansässigen Unternehmen ermöglicht werden, die Kleinunter- nehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Damit deutsche Unternehmen auch die jeweilige Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Staaten in Anspruch nehmen können, soll ein Meldeverfahren über das Bundeszentralamt für Steuern eingeführt werden.
Hinweis: Bereits durch eine Regelung im Wachstumschancengesetz ist für Kleinunternehmer die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 entfallen.
Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer
Der Vorsteuerabzug kann nach bisherigem Recht stets mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums geltend gemacht werden, in dem die Leistung erbracht wurde und in welchem der Leistungsempfänger die Rechnung erhält. Künftig soll der Vorsteuerabzug bei einem Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer erst dann möglich sein, wenn die Leistung tatsächlich bezahlt wurde. Ist-Versteuerer sind Unternehmer, die die Besteuerung ausnahmsweise nach vereinnahmten Entgelten vornehmen. Hierzu gehören viele kleinere Unternehmer sowie Freiberufler, die nicht buchführungspflichtig sind.
Zur praktischen Umsetzung der Neuregelung sollen Ist-Versteuerer verpflichtet werden, ihre Rechnungen mit dem Hinweis „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ zu versehen, damit der Leistungsempfänger die Besonderheit beim Vorsteuerabzug berücksichtigen kann. Die Regelung soll erstmals für Rechnungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden.
Unberechtigter Steuerausweis
Grundsätzlich gilt: Wird in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl der Aussteller - aus welchen Gründen auch immer - nicht dazu berechtigt ist, dann wird die Steuer trotzdem geschuldet. In Reaktion auf die aktuelle BFH- Rechtsprechung wird diesbezüglich nun eine Gesetzeslücke bei Gutschriften geschlossen.
Bei einer Gutschrift im steuerlichen Sinne übernimmt der Leistungsempfänger das Ausstellen der Rechnung. Nach der geplanten Regelung schuldet der Empfänger der Gutschrift die dort ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann, wenn diese vom Gutschriftersteller falsch ausgewiesen wurde. Die Regelung soll ab dem Tag der Gesetzesverkündung gelten.
Anpassung bei der Umsatzsteuerbefreiung
Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen wird an unionsrechtliche Vorgaben angepasst und bekommt hierdurch einen potenziell weiteren Anwendungsbereich. Insbesondere werden nun auch Leistungen im Bereich Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung von der Steuer befreit. Das bisherige Bescheinigungsverfahren, wonach ein Bildungsdienstleister (z.B. ein Dozent) die Steuerbefreiung nur in Anspruch nehmen kann, wenn ihm von der zustän- digen Landesbehörde bzw. in bestimmten Fällen vom Auftraggeber eine Bescheinigung über dessen Steuerfreiheit ausgestellt wurde, soll ehalten bleiben. Die ursprünglich geplante Steuerbefreiung für Leistungen im Bereich Sport (z.B. von Vereinen) wurde hingegen gestrichen.