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Aktuelles von den Steuerberatern Jahnke & Hofmann – Ludwigsburg

Erste steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise

Stand: 30.03.20

Steuerliche Erleichterungen (Stand: 30.03.20)

 

Die Finanzverwaltung des Bundes und der Länder gewährt Steuerpflichtigen, die von der Corona-Krise betroffen sind, Erleichterungen bei der Zahlung von Steuern. Die Erleichterungen betreffen die Stundung, die Anpassung von Vorauszahlungen und die Vollstreckung.

Stundung: Steuerpflichtige können die Stundung für Steuern wie Einkommens-, Körperschaft- und Umsatzsteuer beantragen, die bis zum 31.12.20 fällig werden. Für die Stundung ist ein Antrag erforderlich, in dem der Steuerpflichtige seine Verhältnisse darlegen und nachweisen muss, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist.

Anpassung und Vorauszahlungen: Die Anpassung von Einkommen- und Körperschaftssteuer ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Auch bei der Gewerbesteuer kann eine solche Anpassung erfolgen, indem das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen herabsetzt.

Vollstreckungsaufschub: Auf Antrag gewähren Finanzämter Vollstreckungsschutz, sodass bis zum 31.12.20 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. Erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Säumniszuschläge werden in Fällen des Vollstreckungsaufschubs in der Zeit vom 19.03.20 bis 31.12.20 erlassen. Dieser Erlass kann durch eine sog. Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich bekanntgegeben wird.

Bitte beachten Sie: Die Entwicklung der Corona-Krise ist dynamisch. Die hier hinterlegten Informationen beruhen auf dem Stand 30.03.20

 

 

 

 

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