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Absagen zu Betriebsfeiern
24.10.2018
Absage zu Betriebsfeiern
Der geldwerte Vorteil, der sich aus der Teilnahme an einer Weihnachtsfeier ergeben kann, erhöht sich für den teilnehmenden Arbeitnehmer nicht dadurch, dass Kollegen abgesagt haben. Dies gilt einem aktuellen Urteil des FG Köln zufolge jedenfalls dann, wenn jeder Teilnehmer ohnehin unbegrenzt Speisen und Getränke zu sich nehmen kann.
Hintergrund: Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung führt zu Arbeitslohn, soweit der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil einen Freibeitrag von 110 EUR übersteigt.