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Aktuelles von den Steuerberatern Jahnke & Hofmann – Ludwigsburg

Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Mitarbeiter

Mai/Juni 2019

Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Mitarbeiter

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben den monatlichen Durchschnittswert für die Besteuerung aus der Privatnutzung eines (elektro-) Fahrrads ab 2019 festgelegt.

Hintergrund: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Fahrräder zur privaten Nutzung überlassen. Sofern sie das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bereitstellen, ist dies seit diesem Jahr bis zum 31.12.2021 steuerfrei. Häufiger wird allerdings die Überlassung im Rahmen einer Entgeltumwandlung erfolgen. Dieser Vorgang führt grundsätzlich zu einem geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern ist.

Kernaussage der obersten Finanzbehörden. Es gelten folgende Grundsätze, wenn die Überlassung des Fahrrads  arbeitsvertraglich vereinbart wird:

Der Wert der privaten Nutzung ist mit 1% der unverbindlichen Preisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zu bewerten. Die Preisempfehlung wird auf volle 100 EUR abgerundet.

Wird das Fahrrad erstmals ab 01.01.2019 oder bis Ende 2021 an einen Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen, sind lediglich 50% der unverbindlichen Preisempfehlung zu Grunde zu legen.

Auf den Anschaffungszeitpunkt des Fahrrads kommt es nicht an, so dass der hälftige Ansatz der Preisempfehlung auch für solche Fahrräder in Betracht kommt, die bereits vor dem 01.01.2019 angeschafft worden sind, sofern sie vor dem 01.01.2019 noch nicht an einen Arbeitnehmer überlassen worden sind.

Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 EUR monatlich ist nicht anzuwenden.

 

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